§ 1
Begriff
Unter Waldbrand im Sinne dieses Gesetzes ist ein Feuer auf einer Grundfläche zu verstehen, die als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, als Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), als Windschutzanlage (§ 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975), als Neubewaldungsfläche (§ 4 Forstgesetz 1975) oder als Gefährdungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusprechen ist, wenn das Feuer geeignet ist, Schäden an forstlichem Bewuchs oder Forstprodukten zu verursachen. Ein Feuer auf einer Neubewaldungsfläche gilt ab dem Vorhandensein forstlichen Bewuchses als Waldbrand.
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