(1) Gegenstand der Förderung nach diesem Abschnitt ist der Betrieb von Musikschulen, deren Träger oberösterreichische Gemeinden sind und die
a) den Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,
b) Aufgaben gemäß § 3 erfüllen sowie
c) im O.ö. Musikschulplan (§ 14) vorgesehen sind.
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine Musikschule in einer Gemeinde errichtet wird, in deren Gebiet bereits eine Landesmusikschule besteht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Zweigstellen von Musikschulen.
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