§ 6
Statut
Die Landesregierung hat ein Statut des O.ö. Landesmusikschulwerkes zu erlassen. Im Statut sind jedenfalls zu regeln:
a) nähere Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation des O.ö. Landesmusikschulwerkes, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Organisation des Amtes der Landesregierung handelt;
b) nähere Bestimmungen über den Unterrichtsbetrieb an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne und Studienpläne, Unterrichtsdauer und Unterrichtszeit, Prüfungsarten und Prüfungsordnung sowie allfällige Unterrichtsversuche.
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