§ 3
Aufgaben
(1) Als Aufgaben der Landesmusikschulen kommen in Betracht:
a) Instrumentalunterricht (Einzelspiel, Gemeinschaftsmusizieren einschließlich Orchesterübungen);
b) Gesangunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesanges;
c) der erforderliche musiktheoretische Unterricht;
d) Sprecherziehung, dramatische Übungen, musikalisch-rhythmische Ausbildung.
(2) Die Landesmusikschulen stehen jedermann, der die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, offen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die räumlichen und personellen Verhältnisse an der Landesmusikschule die Aufnahme zulassen.
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