§ 12
Einstellung der Förderung
(1) Die Förderung ist einzustellen, sobald
a) die Voraussetzungen gemäß § 8 nicht mehr gegeben sind oder
b) die Gemeinde eine Verpflichtung gemäß § 9 nicht erfüllt.
(2) Die Förderung darf aus den Gründen des Abs. 1 lit. b nur eingestellt werden, wenn die Gemeinde einer unter Setzung einer angemessenen Frist gestellten Aufforderung seitens des Landes nicht nachgekommen ist.
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