§ 11
Förderungsvereinbarung
(1) Die Förderung gemäß § 10 wird auf Antrag gewährt. Auf die Gewährung hat die Gemeinde bei Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und unbeschadet des § 12 einen Anspruch.
(2) Alle für die Gewährung und die Einstellung der Förderung maßgebenden Bedingungen nach diesem Gesetz sind in die Förderungsvereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde aufzunehmen.
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