(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Bestimmungen des § 25
a) das Gesetz über die einstweilige Regelung des Elektrizitätswesens in Oberösterreich, LGBl. Nr. 47/1950, und
b) die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 47/1950 wieder in Wirksamkeit gesetzten Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten zum Inhalt haben.
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