§ 7
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft.
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