§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes ist eine Jagdabgabe zu entrichten.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 6 Z. 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45).
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