§ 4
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise