§ 2
Abgabenpflicht und Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.
(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeindeeigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur ungeteilten Hand abgabenpflichtig.
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