Die Überprüfung der Gebarung der Landwirtschaftskammer bezüglich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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