LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landwirtschaftskammergesetz 1967§ 4

§ 4§4

In Kraft seit 01. September 1967
Up-to-date

Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

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