(1) Natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha sind, werden Mitglied der Landwirtschaftskammer durch schriftliche Erklärung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der Landwirtschaftskammer erworben.
(3) Die Mitgliedschaft durch Erklärung endet
1. mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1,
2. mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft gemäß § 3.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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