(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind
1. jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der Wählerinnen- und Wählergruppen, denen die Hauptwahlbehörde die auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- und Wahlwerberliste zugewiesen und festgestellt hat, dass sie durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind,
2. von der Hauptwahlbehörde gemäß § 38 Abs. 9 berufene Nachfolgerinnen oder Nachfolger für Mitglieder der Vollversammlung, die während der Funktionsperiode ausscheiden.
(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß § 38 Abs. 2 durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder.
(Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
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