(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:
1. die Obmännerkonferenz,
2. der Bäuerinnenbeirat,
3. der Bezirksbauernkammerobmann.
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)
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