(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
1. die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind;
2. die Betriebsdaten, das sind die Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten;
3. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind.
(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs. 1 ist jedenfalls zulässig an:
1. das Amt der o.ö. Landesregierung;
2. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Wahlbehörden einschließlich der Gemeinden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:
1. die Wahlbehörden;
2. die Landwirtschaftskammer;
3. die Wählergruppen.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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