(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich errichtet.
(2) Ziel der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer ist insbesondere
1. eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft,
2. eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen sichert,
3. eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte, insbesondere der bäuerlichen Familienbetriebe, gewährleistet,
4. die Bewußtseinsbildung in der Gesellschaft für die Anerkennung der umfassenden Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft,
5. die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von unverfälschten, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere der Schutz der gewählten Produktionsmethode sowie eines GVO-freien Anbaus.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)
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