§ 2a
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 55/1968)
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§ 2a
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 55/1968)
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