(1) Auf alle bis 31. Dezember 2025 beim NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds anhängigen Verfahren zur Ersatzleistung sind sämtliche Bestimmungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060 in der zuletzt geltenden Fassung, weiter anzuwenden.
(2) Der Abschluss des letzten anhängigen Verfahrens ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kundzumachen. Mit dem dieser Kundmachung folgenden Tag gilt der NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds als aufgelöst.
(3) Zum Zeitpunkt des Abs. 2 noch bestehende Verpflichtungen des NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds gehen auf das Land Niederösterreich über. Diese Verpflichtungen sind aus den der Landesregierung zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden