§ 2 § 2 — Gesetz, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird
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§ 8 Abs. 8 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2019, ist so auszulegen, dass unter „Behindertenbegleit- und Therapiehunde“ auch Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, zu verstehen sind.
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