(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 1 können die antragstellende Person sowie die von der Entscheidung betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. § 7 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm oder ihr freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn oder sie ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
(4) Jede Entscheidung ist der antragstellenden Person und der von der Entscheidung betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.
(6) Die mit dem Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren befassten Gemeindewahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörde für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen finden auf diese Wahlbehörden die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, sinngemäß Anwendung.
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