(1) Die Gemeinde hat die Personen, deren Streichung aus den Landesbürgerevidenzen mit Berichtigungsantrag begehrt wird, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den betroffenen Personen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der antragstellenden Personen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
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