(1) Jeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin kann unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Die antragstellenden Personen können die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß § 2 Abs. 3 in die Landes-Wählerevidenz und gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Landesbürgerevidenzen eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter oder keine Zustellungsbevollmächtigte genannt ist, der oder die an erster Stelle Unterzeichnende als zustellungsbevollmächtigt.
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