(1) In die Landesbürgerevidenzen kann jede Person, welche sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 5 Abs. 1 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen gemäß der Gliederung von § 1 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2) Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 247/2021, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde hat, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, innerhalb von 4 Wochen gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen auszufolgen. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfängerinnen dieser Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie § 7 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an der Amtstafel zu verlautbaren.
(4) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 5 Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der §§ 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Abs. 4 evident gehaltenen personenbezogenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.
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