(1) Die Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2022) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), LGBl. Nr. 10/2018 in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß § 16 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Volksbefragungen gemäß §§ 63 ff NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß §§ 6 ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), LGBl. 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (§ 3) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“
(2) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 6 muss jedenfalls gewährleistet sein.
(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
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