(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, welche
a) innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,
b) das 14. Lebensjahr vollendet haben,
c) weder in Niederösterreich noch im restlichen Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG haben und
d) vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,
werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in Niederösterreich hatten, eingetragen.
(2) Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 3) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (§ 39 Abs. 5 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(3) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Abs. 2 an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet
a) mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes-Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,
b) mit Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 oder
c) gemäß Abs. 2 mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.
(4) Anbringen nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat die antragstellende Person über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern und Auslandsniederösterreicherinnen in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher oder der Auslandsniederösterreicherin zu ermöglichen.
(5) Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß §§ 7 ff einzubringen.
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