(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß § 21 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, erfüllen.
(2) Eine Person darf nur einmal in eine Landes-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 und § 3 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, in die Wählerevidenz eingetragen sind.
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