Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 1,50 für jeden und jede zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger und eingetragene Landesbürgerin zu leisten, welcher oder welche nicht bereits in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger und Landesbürgerinnen aufweisen, welche nicht bereits in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,--.
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