In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) Landesbürgerevidenzen, bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.
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