(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann. Sie oder er ist im Falle der Verhinderung von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu vertreten.
(2) Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung des NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen, der oder die die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind keine Mitglieder des Kuratoriums.
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