(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterlässt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
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