(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,
2. Zuwendungen des Landes in Höhe von jährlich € 13,8 Millionen,
3. Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, im Ausmaß von jährlich € 27,6 Millionen,
4. Erlöse aus Darlehensaufnahmen,
5. Eingänge von Zinsen und
6. sonstige Einnahmen.
(2) In den Kalenderjahren 2024 bis inklusive 2040 erfolgt jährlich eine zusätzliche Mittelaufbringung in einer Gesamthöhe von bis zu € 13,2 Millionen, welche jeweils zur Hälfte durch Zuwendungen des Landes und durch Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, erfolgt.
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