(1) Die Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn
- die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht oder
- Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(3) Der Anspruch auf Auszahlung von Förderungen erlischt, sofern die Vorlage sämtlicher Fertigstellungsunterlagen und die Abrechnung der Kosten nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beschlussfassung durch das Kuratorium erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise