(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat die oder der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sind.
(2a) Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums des NÖ Schul- und Kindergartenfonds ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat die oder der Vorsitzende (oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter) zu entscheiden, ob
1. innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und der oder dem Vorsitzenden bzw. der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren,
oder
2. die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich eingeholt wird. Zu diesem Zweck ist diesen Mitgliedern binnen einer Woche das Protokoll der Sitzung mit der Aufforderung zu übermitteln, binnen einer weiteren Woche der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erreicht ist, gelten die in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Dies ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer allen Mitgliedern mitzuteilen. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung anzuberaumen.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der oder von dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.
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