(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über
1. die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
2. die Gewährung und Versagung von Förderungen,
3. die Aufnahme von Darlehen,
4. die Geschäftsordnung und
5. den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums Förderungen bis zu € 25.000,– im Einzelfall, ohne den Beschluss des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten. Kommen die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Förderung, so entscheidet hierüber das Kuratorium.
(3) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
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