(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie oder er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind von der oder dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen.
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