(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als
- gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen,
- gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,
- Betreiber einer Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200,
- Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder eines Hortes im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, und des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018,
- Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und
- Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen, von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,
obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.
(2) Der bereits bestehende Fonds mit der Bezeichnung „NÖ Schul- und Kindergartenfonds“ samt seiner Organe gilt als nach diesem Gesetz errichtet und besitzt weiterhin Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
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