(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist für die Leitung sowie für das pädagogische Personal eines Hortes der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Hortpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe, Freizeitpädagogik). Der Ausbildungsabschluss ist spätestens im ersten Anstellungsschuljahr nachzuweisen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Ausbildungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausbildungen gemäß Abs. 11 sind durch Zeugnisse geeigneter Ausbildungsträger nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis für eine durch Bundesvorschriften normierten Ausbildung nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinne des § 98.
(5) Das pädagogische Personal hat für seine Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(6) Das pädagogische Personal hat bei Anstellung die notwendige Verlässlichkeit durch eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche nicht älter als 3 Monate sind, nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(7) Das pädagogische Personal muss für die jeweilige Tätigkeit körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;
2. sonstige Gründe, die das Wohl der Schüler und Schülerinnen gefährdet erscheinen lassen.
(8) Die für das pädagogische Personal notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen.
(9) Das pädagogische Personal ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Rechtsträger der Horte haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.
(10) Wenn ausgebildetes Personal nachweislich nicht zur Verfügung steht, kann die Bildungsdirektion auf schriftliches Ersuchen des Rechtsträgers die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. In diesem Fall muss zumindest Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen nachgewiesen werden und Bereitschaft zur Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung nachweislich bestehen.
(11) Hilfskräfte müssen innerhalb von zwei Jahren ab Beginn ihrer Tätigkeit eine einschlägige Ausbildung von mindestens 48 Unterrichtseinheiten (theoretische Grundlagen der Kinderbetreuung) absolvieren.
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