(1) Das Personal besteht aus:
1. dem Leiter oder der Leiterin,
2. den pädagogischen Fachkräften (Betreuungspersonen) im Hort und
3. den Hilfskräften
(2) In einem Hort muss für jede Gruppe eine pädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
(3) Der Einsatz einer Hilfskraft ist auf das Alter der Schüler und Schülerinnen, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung anzustimmen.
(4) Die Vertretung einer pädagogischen Fachkraft bei Dienstverhinderung hat in erster Linie durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkraft kann die Gruppenführung im unbedingt notwendigem Ausmaß, längstens jedoch zwei Wochen hindurch einer geeigneten Hilfskraft übertragen werden, sofern dieser die Schüler und Schülerinnen und die Alltagsroutine vertraut sind.
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