(1) Die Betreuung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen hat in Gruppen zu erfolgen. In einer Gruppe dürfen unter Berücksichtigung der personellen und räumlichen Ressourcen höchstens 25 Schüler und Schülerinnen gleichzeitig pro Tag betreut werden.
(2) Für die Aufnahme jedes Schülers und jeder Schülerin in eine Hortgruppe ist eine schriftliche Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Eine Integrationsgruppe ist eine Gruppe, in der auch Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen betreut und erzogen werden. Sie hat die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Schülern und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen mit anderen Schülern und Schülerinnen nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Integration, soziale Kontakte anzubahnen, weiterzuentwickeln und das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(4) In einer Integrationsgruppe sind nach Durchführung eines Integrationsgespräches mit der Bildungsdirektion erforderliche Stützmaßnahmen wie z. B. Einstellung einer Hilfskraft und/oder Stützkraft oder Beschränkung der Anzahl der Schüler und Schülerinnen auf das pädagogisch vertretbare Maß, festzulegen. Der Rechtsträger eines Hortes kann Schüler und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen aufnehmen, wenn die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine Förderung der Entwicklung des Schülers oder der Schülerin mit besonderen Bedürfnissen gegeben sind und die Erfüllung der Aufgaben des Hortes gemäß § 89 hinsichtlich der übrigen Schüler und Schülerinnen gewährleistet ist.
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