(1) Mit Inbetriebnahme sind die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften ausschließlich für Zwecke des Hortes zu nutzen. Eine Doppelnutzung für schulische Zwecke ist möglich.
(2) Die Nutzung von Gebäuden und Liegenschaften eines Hortes während der Öffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Bildungsdirektion. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Horten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben. Die Bildungsdirektion kann die Nutzung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Nutzung die ordnungsgemäße Führung des Hortes gefährdet wäre.
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