(1) Der Erhalter eines Hortes darf einen solchen bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
1. die erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2. das erforderliche pädagogische Personal beigestellt ist,
3. die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 91 gegeben sind,
4. der Erhalter des Hortes die Fertigstellung der Bildungsdirektion angezeigt hat und die Benutzung nicht untersagt wird.
(2) Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Bildungsdirektion die Verwendung als Horträumlichkeiten binnen 12 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
(3) Der Erhalter eines Hortes hat jede Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Hortes der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.
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