(1) Gebäude für Horte sind in allen ihren Teilen nach den jeweiligen Regeln der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten und auszustatten. Die Bestimmungen für den Schulbau sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Horte sind mit all jenen Räumlichkeiten auszustatten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 89 erforderlich sind. Für jeden Hort sind jedenfalls eine Teeküche, Sanitäranlagen für Kinder und Personal, Personalräumlichkeiten und pro Gruppe ein Gruppenraum in der Größe eines Klassenzimmers vorzusehen.
(3) In Ausnahmefällen kann von Abs. 2 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 89 erreicht werden.
(4) Spielgeräte, Spiel- und Fördermaterial sind vom Erhalter in Kooperation mit der Leitung des Hortes anzuschaffen.
(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Leitung dem Erhalter des Hortes umgehend zu melden.
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