(1) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Horten sind nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion zulässig. Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Lokalaugenschein unter Beiziehung eines oder einer bautechnischen Sachverständigen abzuhalten. Die Bewilligung wird allenfalls unter Auflagen erteilt.
(2) Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. ein pädagogisches Konzept vorliegt und eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht,
2. weder beim Antragsteller oder der Antragstellerin noch bei mit ihm oder ihr in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Schülers oder der Schülerin gefährdet erscheinen lassen,
3. Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der in Betracht kommenden Liegenschaft sowie eine Beschreibung deren Lage, des Ausmaßes und der beabsichtigten Nutzung (Lage-, Baupläne) dem Antrag beiliegen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese nach Setzung einer angemessenen Frist zur Herstellung des bewilligten Zustandes, mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Betreuung mit Bescheid zu untersagen.
(5) Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung und zur Durchführung der Aufsicht Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 über Beschäftigte in Horten einzuholen.
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