§ 90 § 90 — NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Gliederung
VII. Hauptstück Horte
§ 90 § 90
Rückverweise
(1) Rechtsträger von Horten können natürliche oder juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen voll handlungsfähig sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Schüler und Schülerinnen gefährdet erscheinen lassen.
(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die pädagogischen, personellen, wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot sichergestellt sind.
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