(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung und der jeweiligen Schulerhalter der beteiligten allgemeinbildenden Pflichtschulen errichtet.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist festzulegen,
1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
2. die Bezeichnung des Schulclusters,
3. an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und
4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
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