(1) Der Hort hat die Aufgabe, Schüler und Schülerinnen ihrem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege sowie der Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu fördern, die Selbstkompetenz zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen. Die Familienerziehung ist nach sozialen, ethischen und religiösen Werten und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen.
(2) Die Schüler und Schülerinnen sind zur Pflichterfüllung gegenüber der Schule und zu sinnvoller Freizeitgestaltung anzuleiten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der Hort in geeigneter Weise mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrpersonen zusammenzuarbeiten. Jede pädagogische Fachkraft hat in regelmäßigen Abständen die Erziehungsberechtigten aller Schüler und Schülerinnen ihrer Gruppe in geeigneter Form (z. B. Elternabende, Elternbriefe) einzubinden.
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Hortes hat auf der Grundlage des bewilligten pädagogischen Konzeptes zu erfolgen.
(4) Das pädagogische Konzept ist nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen, hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(5) Das pädagogische Konzept muss im Hort aufliegen. Den Erziehungsberechtigten ist die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept auf Wunsch zu ermöglichen.
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