Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter oder der Schulleiterin so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise