(1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen kann, sofern es die Lehrgangseinteilung erfordert, für einzelne Lehrberufe oder für den gesamten Schulstandort der Beginn des Schuljahres am ersten Werktag im September erfolgen. Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen spätestens am Montag nach dem zweiten Samstag im Juli und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung alljährlich den kalendermäßigen Beginn der Hauptferien unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(3) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnt der 1. Lehrgang mit dem Schuljahr. Der letzte Lehrgang endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung alljährlich den kalendermäßigen Beginn und das Ende der Lehrgänge durch Verordnung festzulegen.
(4) An ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(5) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage:
a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche,
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und
c) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird,
soweit diese Tage nicht gemäß den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
(6) Innerhalb eines Unterrichtsjahres sind schulfrei:
a) die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 15. November (Landesfeiertag), der 24. und der 31. Dezember sowie die letzten drei Tage der Karwoche;
b) die Tage der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien und der Pfingstferien;
c) der einem gemäß lit. a schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.
(7) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dauern:
a) die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, dann ist auch der 8. Jänner schulfrei;
b) die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 4 erfolgt;
c) die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;
d) die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion anlässlich der Festlegung der Lehrgänge gemäß Abs. 3 den Umfang der Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien derart durch Verordnung festzulegen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe in jedem Lehrgang um nicht mehr als höchstens ein Zehntel unterschritten wird. Dabei können maximal dauern
a) die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner; ist der 7. Jänner ein Freitag, können die Weihnachtsferien bis 8. Jänner erstreckt werden; aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, insbesondere wegen der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgütern können für Schüler der in Betracht kommenden Lehrberufe die Weihnachtsferien bereits am letzten Samstag vor dem 23. Dezember beginnen;
b) die Semesterferien vom ersten Montag im Februar bis zum nächstfolgenden Samstag, sofern nicht eine Verlegung nach Abs. 4 erfolgt;
c) die Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;
d) die Pfingstferien vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten.
(9) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Die Schulfreierklärung darf zu keiner Lehrgangsverlängerung führen.
(10) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. In besonderen Fällen können vom Schulgemeinschaftsausschuss bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin ein Stimmrecht.
(11) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von so viel Schulzeit anzuordnen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden